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§ 42 AO: Anwendung und Probleme
Über die gerechte Besteuerung im Niemandsland zwischen Gut und Böse
Seit 2008 gilt eine Neufassung der absoluten Generalvorschrift im Steuerrecht: § 42 AO. Der folgende Beitrag zeigt, wie das Gesetz anzuwenden ist und welche rechtlichen und praktischen Probleme es (noch immer) aufwirft.
I. Einführung: Die grundsätzliche Bedeutung des § 42 AO
Grundsätzlich darf jeder im Rahmen der Privatautonomie des deutschen Zivilrechts seine Verträge frei aushandeln und gestalten. Zivilrechtlich darf man sein Eigentum zu jedem beliebigen Preis veräußern oder vermieten und auch verschenken. Auch diese Selbstbestimmung ist aber beschränkt, z. B. bei der Überschreitung strafrechtlicher oder moralischer Grenzen. Eine dieser Grenzen ist § 138 BGB, der Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig und unwirksam macht.
Bei den privaten Verträgen spielt die steuerliche Komponente fast immer eine Rolle. Kaufverträge erzeugen Veräußerungsgewinne, Mietverträge Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Arbeitsverträge Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Dienstverträge in der Regel solche aus Gewerbebetrieb.
Analog zum Zivilrecht soll § 42 AO solchen vertraglichen Gestaltungen die steuerliche Wirkung nehmen, die vor allem darauf ausgelegt sind, e...