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Verhältnis von Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahen Dienstleistungen bei Bewohnern eines Altenheims
Das NWB AAAAE-07360) musste sich zum Verhältnis von Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahen Dienstleistungen bei Bewohnern eines Altenheims äußern, da nach Ansicht der Verwaltung ( BStBl 2010 I S. 140, Rn. 29) die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags eine Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG grds. ausschließt.
Im Streitfall wohnte die Klägerin in einem Seniorenheim und erfüllte die Voraussetzungen für die Gewährung eines Behindertenpauschbetrags in Höhe von 720 €. In dem gemäß Wohnstiftsvertrag regelmäßig zu zahlenden monatlichen Entgelt waren nach einer Bescheinigung auch Kosten für Leistungen i. S. des § 35a EStG enthalten. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nach § 35a EStG. Den daneben geltend gemachten Behindertenpauschbetrag gewährte die Verwaltung unter Bezugnahme auf das oben angeführte BMF-Schreiben nicht. Das Finanzamt wies darauf hin, dass der Ansatz der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG günstiger und daher der Behindertenpauschbetrag von Amts wegen außer Acht gelassen worden sei.
In seiner Entscheidung hat der 10. Senat des FG Niedersachsen klargestellt, dass – entgegen der vorgenannten...