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Schwarzgeld im Nachlass – Was sollte der Erbe tun?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAE-07607 Infolge des Ankaufs der Finanzbehörden von Steuerdaten-CDs seit der Lichtenstein- und Credit-Suisse-Affäre und der verschärften Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige bzw. Steuerberichtigung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom (BGBl 2011 I S. 676) sind deutsche Steuerzahler im höchsten Maße verunsichert. Hinterlässt ein Erblasser eine „kontaminierte” Nachlassposition z. B. in Form eines Schwarzgeldkontos, sehen sich insbesondere Erben mit einer unbekannten Materie konfrontiert, die einen bislang unbescholtenen Erben als Steuerzahler in den Verdachtsdunst eines Steuersünders bringt und infolge unsachlicher Beratung bis in die strafrechtliche Verurteilung führen kann.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Ausschlagung und Annahme der Erbschaft
[i]Annahme oder Ausschlagung bei Unkenntnis kann zur Anfechtung berechtigen Schwarzgeldpositionen treten oftmals erst im Rahmen der Nachlassabwicklung zutage. Zu diesem Zeitpunkt haben die Erben i. d. R. die Entscheidung, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen, bereits getroffen. Unter Umständen kann eine Annahme oder Ausschlagen der Erbschaft aufgrund mangelnder Kenntnis um eine Schwarzgeldposition anfechtbar sein.