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„Seeling” – und (kein) Ende
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAE-07611 Durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom (BGBl 2010 I S. 1768) ist der Vorsteuerabzug für solche Grundstücke neu geregelt worden, die der Unternehmer sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, nutzt (teilunternehmerisch genutzte Grundstücke). Damit wurde das „Seeling-Modell„ für Neufälle ausgehebelt. Der neue Vorsteuerausschluss des § 15 Abs. 1b UStG basiert auf Art. 168a MwStSystRL (ABl EU 2010 Nr. L 10 S. 14). Die Finanzverwaltung hat mit (BStBl 2011 I S. 597) den UStAE entsprechend angepasst und die Neuerungen insbesondere in einem neuen Abschn. 15.6a UStAE erläutert.
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„Altfälle”
Anschaffung/Herstellung eines teilunternehmerisch genutzten Grundstücks vor (§ 27 Abs. 16 UStG) | • Grundstück =
Unternehmensvermögen |
• originäre unternehmerische Nutzung
berechtigt zum Vorsteuerabzug (Abzugsumsätze) | |
• unternehmensfremde Nutzung
= steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe | |
• Ergebnis: voller
Vorsteuerabzug | |
• =
„Seeling-Modell” = Finanzierungsvorteil | |
„Neufälle”
Anschaffung/Herstellung eines teilunternehmerisch genutzten Grundstücks nach | • Grundstück =
Untern... |