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„Seeling” – und (kein) Ende
Ende des Vorsteuerabzugs für nichtunternehmerisch genutzte Grundstücksteile
Durch [i]Behrens, NWB 26/2011 S. 2204; Hättich/Renz, NWB 45/2010 S. 3631; Scholz/Nattkämper, NWB 10/2010 S. 728; Ramb, SteuerStud 8/2010 S. 397; Rondorf, NWB 13/2009 S. 922; Sikorski, NWB F. 7 S. 7121; Küffner/Zugmaier, NWB F. 7 S. 7055; Birkenfeld, NWB F. 7 S. 6125das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom (BGBl 2010 I S. 1768) ist der Vorsteuerabzug für solche Grundstücke neu geregelt worden, die der Unternehmer sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, nutzt (teilunternehmerisch genutzte Grundstücke). Damit ist das „Seeling-Modell” für Neufälle ausgehebelt worden. Der neue Vorsteuerausschluss des § 15 Abs. 1b UStG basiert auf Art. 168a MwStSystRL (ABl EU 2010 Nr. L 10 S. 14). Die Finanzverwaltung hat mit (BStBl 2011 I S. 597) den UStAE entsprechend angepasst und die Neuerungen insbesondere in einem neuen Abschn. 15.6a UStAE (mit vielen Anwendungsbeispielen) erläutert.
I. Alte Rechtslage
Wurde ein in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordnetes bebautes Grundstück (Abschn. 15.2 Abs. 21 Nr. 2 UStAE) auch nichtunternehmerisch genutzt (z. B. eigene Wohnung des Unternehmers), führte das eigene Wohnen im „Unternehmenshaus” dann [i]„Seeling-Modell” berechtigte zum Vorsteuerabzugzu einer der steuerbaren sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellten Wertabgabe („fiktive sonstige Leistung”, § 3 Abs. 9a Nr. 1 erste Alternative UStG), wenn folgende Voraussetzung...