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BFH 28.9.2011 VIII R 8/09, BBK 8/2012 S. 353

Außenprüfung | Willkür- und Schikaneverbot

Das FA darf eine Außenprüfung nur anordnen, um die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen aufzuklären. Die Außenprüfung darf hingegen nicht aus außersteuerlichen Gründen angeordnet werden; eine derartige Anordnung verstieße gegen das Willkür- und Schikaneverbot sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

[i]Außenprüfung als „Retourkutsche” des FA?Im Streitfall hatte das FA eine Außenprüfung bei einem Rechtsanwalt angeordnet. Der Rechtsanwalt war auch Prozessvertreter eines Finanzbeamten, der sich durch den Vorsteher des FA gemobbt fühlte. Der Rechtsanwalt hatte u. a. den Petitionsausschuss angerufen. Das FA ordnete sowohl bei zwei Mitgliedern des Petitionsausschusses als auch bei dessen Vorsitzendem sowie bei dem Rechtsanwalt eine Außenprüfung an. Für den BFH war diese Häufung von Prüfungsa...

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