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Einkommensteuer; | Kindergeld nach Ablehnung des Asylantrags
(1) Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt worden ist und die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG verfügen, sind nach § 62 Abs. 2 EStG nicht kindergeldberechtigt. (2) Ein Kindergeldanspruch nach § 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über die soziale Sicherheit v. steht nur versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern selbst zu, nicht deren Familienangehörigen. (3) Personen, die nicht rechtmäßig, d. h. mit einer vorherigen Einreiseerlaubnis, sondern als Asylbewerber nach Deutschland eingereist sind, können keinen Kindergeldanspruch auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/80 v. über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkis...