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Steuerrecht; | rückwirkend erhobene Abgaben
Der EuGH hat in den verbundenen Rs. C-216/99 und Rs. C-222/99 mit Urt. v. wie folgt entschieden: (1) Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates v. betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen des Art. 12 der Richtlinie rückwirkend geltende Abgaben für die Eintragung gesellschaftsrechtlicher Handlungen in das Unternehmensregister verbietet, da sie keine nach der Richtlinie zulässige Gesellschaftssteuer sind. Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 69/335/EWG ist dahin auszulegen, dass solche rückwirkend erhobenen Abgaben keine nach dieser Vorschrift zulässigen Abgaben mit Gebührencharakter sind, wenn für die Eintragungen in das Unternehmensregister, für die sie anfallen, bereits Abgaben erhoben wurde...