OFD Frankfurt/M. - S 2405 A - 6 - St 54

Kapitalertragsteuer bei Personalvertretungen, Elternbeiräten und ähnlichen Mitbestimmungsorganen

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Bei Personalvertretungen, Elternbeiräten und ähnlichen Mitbestimmungsorganen, die als Teile einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts anzusehen sind, kann ein Kapitalertragsteuereinbehalt auf Zinserträge in der Regel durch Vorlage einer NV 2 Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG vermieden werden.

Aus verwaltungspraktikablen Gründen bestehen keine Bedenken, die Vereinfachungsregelung zur Behandlung sog. loser Personenzusammenschlüsse auch auf Kapitalerträge und Konten der vorgenannten Vertretungen anzuwenden.

Gemäß den Rz. 291 ff. des zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (ESt-Kartei zu § 20 EStG, Fach 3 Karte 28; ofix: EStG/20/55) gilt bzgl. der Behandlung sog. loser Personenzusammenschlüsse folgende Vereinfachungsregelung:

Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei losen Personenzusammenschlüssen (z. B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, wie folgt verfahren wird:

Das Kreditinstitut kann vom Steuerabzug i. S. des § 43 Absatz 1 EStG Abstand nehmen, wenn

  • das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A),

  • die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 €, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 € im Kalenderjahr, nicht übersteigen und

  • Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden.

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbescheinigung i. S. des § 45a Absatz 2 EStG ist hiervon unberührt.

Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt grundsätzlich voraus, dass die insgesamt – d. h. auch bei Aufsplittung des Guthabens auf mehrere Konten und auch ggf. verteilt auf mehrere Kreditinstitute – zugeflossenen Kapitalerträge die genannten Grenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Ein „loser Personenzusammenschluss” i. S. dieser Vereinfachungsregel ist z. B. nicht gegeben bei

  • Grundstücksgemeinschaften,

  • Erbengemeinschaften,

  • Wohnungseigentümergemeinschaften,

  • Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2405 A - 6 - St 54

Fundstelle(n):
AAAAE-06871