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Doppelbesteuerung; | feste Einrichtung i. S. des DBA-China
(1) Der Begriff der festen Einrichtung i. S. des Art. 14 DBA-China ist in Anlehnung an die Merkmale einer festen Geschäftseinrichtung i. S. des Betriebsstättenbegriffs (Art. 5 DBA-China) auszulegen. (2) Auch eine 7-monatige Auftragstätigkeit kann eine hinreichende Verwurzelung zum Ausdruck bringen, die die Annahme einer ”festen Einrichtung” i. S. des Art. 14 DBA-China rechtfertigt (, rkr., EFG 2002, 765). • Hinweis: Es entspricht der allg. Auffassung in BFH-Rechtsprechung und Schrifttum, den Begriff der ”festen Einrichtung” i. S. von Art. 14 OECD-MA und den diesem nachgebildeten Abkommensvorschriften inhaltlich übereinstimmend mit dem Begriff der Betriebsstätte in Art. 5, 7 OECD-MA zu verstehen. Das belegt u. a. auch die Tatsache, dass Art. 14 aus dem OECD-MA 2000 gestrichen wurde. Die als Betriebsstätte/feste Einrichtung zu beurteilende Geschäftsein...BStBl 1993 II, 462BStBl 1990 II, 983