Auskunftserteilung an die Ämter für Ausbildungsförderung
§ 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) X haben die Finanzämter Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens und Vermögensverhältnisse bestimmter Personen zu geben, soweit es im Verfahren nach dem SGB erforderlich ist. Diese Vorschrift betrifft auch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), das als Teil des SGB gilt.
Die Pflicht der Finanzämter zur Auskunftserteilung gegenüber den für die Ausbildungsförderung zuständigen Stellen beschränkt sich auf diejenigen Auskünfte über Einkommens und Vermögensverhältnisse bestimmter Personen, die für die Entscheidung über Ausbildungsförderungsmaßnahmen notwendig sind.
Steuerbescheide enthalten regelmäßig Angaben (z.B. über negative Einkünfte), die für die Durchführung von Verfahren nach dem BAföG nicht erforderlich sind und wegen des Steuergeheimnisses ohne Zustimmung des Betroffenen nicht offenbart werden dürfen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Daher ist es grundsätzlich nicht zulässig, den Ämtern für Ausbildungsförderung durch die Übersendung von Kopien derartiger Bescheide Auskunft zu erteilen.
Die Ämter für Ausbildungsförderung fordern die Auskünfte der Finanzämter mit bundeseinheitlichem Vordruck an. Die nach dem Vordruck durch Ankreuzen und Ausfüllen zu erteilenden Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind für die Berechnung der nach dem BAföG zu gewährenden Leistungen erforderlich und dürfen deshalb von den Finanzämtern mitgeteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass nur die Verhältnisse der Personen, auf die sich die Anfrage bezieht, mitgeteilt werden (Vater, Mutter oder Ehegatte des antragstellenden Auszubildenden, nicht Stiefvater oder Stiefmutter). Die Erstschrift des Vordrucks ist urschriftlich an das Amt für Ausbildungsförderung zurückzusenden. Die Durchschrift verbleibt bei den Steuerakten.
Soweit in dem Vordruck die Berechnung der voraussichtlichen Steuerschuld erfolgt, ist es ausreichend, falls die Veranlagung noch nicht durchgeführt wurde, diese Beträge im Wege der Schätzung überschlägig zu ermitteln; eine fiktive Veranlagung zur Ermittlung der voraussichtlichen Steuer ist nicht erforderlich. Sollte in einem Steuerfall die ungefähre Höhe der Steuer nicht bestimmbar sein, ist hierauf in dem Formular hinzuweisen.
In Einzelfällen können für das Verfahren nach dem BAföG weitere Angaben erforderlich sein, die im Vordruck nicht vorgesehen sind. Solche zusätzlichen Auskünfte sind zu erteilen, wenn das Amt für Ausbildungsförderung erklärt hat, dass diese Auskünfte für die nach dem BAföG vorzunehmenden Berechnungen erforderlich sind.
Ergänzend ist auf § 150 Abs. 5 S. 2 AO hinzuweisen, wonach die Finanzämter von Steuerpflichtigen auch Auskünfte verlangen können, die für die Durchführung des BAföG erforderlich sind. Bei dieser Überprüfung haben die Finanzämter dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse (§ 150 Abs. 5 S. 3 AO).
Daneben sind die Finanzämter auch berechtigt, dem Amt für Ausbildungsförderung eine berichtigte Mitteilung zu übersenden, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Erteilung der Auskunft geändert haben.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
0130.2.1-90/1
St42
Fundstelle(n):
DB 2012 S. 10 Nr. 31
KAAAE-06590