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FG Düsseldorf 04.12.2001 6 K 7875/98 K, IWB 18/2002

Außensteuerrecht; | § 16 AStG verdrängt nicht § 160 AO

(1) Die Benennung der Anteilseigner einer Domizilgesellschaft als Zahlungsempfänger reicht nicht aus, wenn diese nicht in der Lage waren, die geschuldete Leistung zu erbringen. (2) § 16 AStG schränkt die Anwendbarkeit von § 160 AO nicht ein (, G, F, EFG 2002, 884). Hinweis: Im Streitfall warb die Klin. für ihren Geschäftsbetrieb im Motorsportbereich durch die in der Schweiz ansässige I-AG. FA und FG versagten den Abzug der Sponsoringaufwendungen gem. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO. Das FG qualifizierte die I-AG als Domizilgesellschaft. Zwischengeschaltete Domizilgesellschaften sind nicht Empfänger i. S. des § 160 AO, da ihnen der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert nicht übertragen wird. Als tatsächliche Empfänger kommen die Anteilseigner, aber auch die Auftragnehmer in Betracht. Im S...

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