Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 4 EStG
Leitsatz
Gibt der Steuerpflichtige keine Steuererklärung ab, ist das Finanzamt berechtigt, einen bestandskräftigen Schätzungsbescheid
nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn es nachträglich von steuerrechtlich relevanten Sachverhalten des Steuerpflichtigen
erfährt, die das bisherige Schätzungsergebnis übersteigen. Danach kann ein bisher nicht berücksichtigter Geschäftsvorfall
eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sein. Dabei ist zu prüfen, ob nach dem Bekanntwerden
weiterer Schätzungsgrundlagen die bisherige durch eine neue Schätzung ersetzt werden soll.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1220 Nr. 13 StBW 2012 S. 348 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2012 S. 801 VAAAE-06504
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 19.07.2011 - 7 K 233/11
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