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Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes?
Das FG Hamburg hat Zweifel, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Pachten und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Mit Beschluss vom - 1 K 138/10 NWB IAAAE-04693 hat das Finanzgericht das Verfahren daher ausgesetzt und dem BVerfG diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. auch Pressemitteilung des ). In dem zugrunde liegenden Fall pachtete die klagende Tankstellenbetreiberin in der Rechtsform einer GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen. Im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Veranlagung wurden die Pachtzinsen als Betriebsausgaben berücksichtigt und minderten so das zu versteuernde Einkommen. Für die Ermittlung des Gewerbeertrags wurden diese Beträge jedoch zum Teil wieder hinzugerechnet. Ebenso verhielt es sich mit der Berücksichtigung von Fremdkapitalzinsen. Darin sieht das Finanzgericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Im Steuerrecht fordere der Gleichheitsgrundsatz eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit, wobei die sog. Ist-Leistungsfähigkeit entscheidend sei. Sofern ein Ertrag besteuert werden würde, ohne die hierfür erforderlichen Aufwendunge...