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FG Hamburg 30.11.2001 III 101/01, IWB 17/2002

Empfängerbenennung; | liechtensteinische AG als Domizilgesellschaft

(1) Für die Rechtmäßigkeit des Benennungsverlangens reichen Anhaltspunkte aus, dass die aufgetretene Zahlungsempfängerin (liechtensteinische AG) eine Domizilgesellschaft ist (Bestellung eines Repräsentanten, Zahlung der ermäßigten Steuer als Sitzunternehmen, überwiegend administrative Tätigkeit). (2) Auch die Benennung einer hinter der Gesellschaft stehenden Person genügt nicht, wenn Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Verbleibs der Geldzahlung dadurch nicht ausgeräumt werden (, EFG 2002, 881). Hinweis: Im Streitfall ging es um die Abziehbarkeit einer Makler-Unterprovision der Klin. an eine liechtensteinische AG. Zwischengeschaltete Domizilgesellschaften sind nicht Empfänger i. S. des § 160 AO, da ihnen der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche We...

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