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Befreiung nach § 264 Abs. 3 und § 264b HGB im mehrstufigen Konzern
I. Sachverhalt
Der Konzern K ist wie folgt strukturiert:
Stufe 1 (Konzernspitze): M AG.
Stufe 2: T GmbH & Co. KG, wobei sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH und sämtliche Kommanditanteile von M gehalten werden.
Stufe 3: E GmbH, wobei sämtliche Anteile von T gehalten werden.
Die T ist gegenüber der E eine vertragliche Verlustausgleichsverpflichtung eingegangen. Alle Gesellschaften haben ihren Sitz im Inland und sind groß i. S. von § 267 HGB. Die M AG stellt gem. § 315a HGB einen Konzernabschluss nach IFRS auf, der geprüft und offengelegt wird. In diesen Abschluss sind die beiden anderen Gesellschaften im Wege der Vollkonsolidierung einbezogen.
Auf Prüfung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der T und E soll unter Berufung auf § 264b HGB bzw. § 264 Abs. 3 HGB verzichtet werden. Auf die Befreiung soll im Konzernabschluss der M sowie für die jeweilige Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger (dort unter Angabe des Mutterunternehmens) hingewiesen werden.
II. Fragestellung
Kann auf Prüfung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der T und E verzichtet werden?
III. Lösungshinweise
1. Befreiung der T GmbH & Co. KG
1.1 Grundsatz: Anwendung der Regeln für Kapitalgesellschaften
Da keine natü...