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Wirtschaftsrecht; | Durchführung der Vollstreckung im ersuchten Staat
In der Rs. C-80/00 hat der EuGH am wie folgt entschieden: (1) Art. 27 Nr. 3 des Übereinkommens v. über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen i. d. F. des Übereinkommens v. über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens v. über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens v. über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, dass eine ausländische im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung, mit der ein Schuldner verpflichtet wird, bestimmte Handlungen zu unterlassen, unvereinbar ist mit einer zwischen denselben Parteien im Vollstreckungsstaat i...