NWB Nr. 15 vom Seite 1201

„... und von steuerlichen Vorschriften”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Arbeitgeber darf Smartphones und Software steuerfrei überlassen

Am 30. März hat der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften zugestimmt. Eigentlich kein Berichtsstoff für steuerrechtliche Fachzeitschriften – wenn da nicht der kleine Zusatz „und von steuerlichen Vorschriften” wäre. So bringt das Gesetz drei wichtige punktuelle Steuerrechtsänderungen: Eine Beschränkung des steuerfreien Bezugs von Auslandsdividenden nach einem Doppelbesteuerungsabkommen z. B. bei einer KGaA, die Aufhebung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Pferde und – last but not least – die Steuerfreistellung der privaten Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers für Arbeitnehmer. Die Steuerfreistellung gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt. Nachdem in der Vergangenheit zahlreiche Unternehmen Anrufungsauskünfte gestellt hatten, die in den Finanzverwaltungen der Länder nicht einheitlich beurteilt wurden, sollte nun Klarheit bezüglich der lohnsteuerlichen Behandlung der Nutzung sog. Home Use Programme bestehen. Hechtner befürchtet auf Seite 1216 nun allerdings neue Abgrenzungsfragen.

Der Bundesfinanzhof unterscheidet bei den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Universität nicht mehr zwischen nebenberuflicher Teilzeitausbildung und hauptberuflicher Vollzeitausbildung. Denn seiner Ansicht nach ist eine Bildungsmaßnahme, auch wenn die berufliche Aus- und Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Das hat Konsequenzen: Nunmehr können „Vollzeitstudenten” ihre Fahrtkosten in voller Höhe und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen. Da der Gesetzgeber jedoch den Abzug beruflicher Erstausbildungskosten verbietet, werden wohl vor allem Steuerpflichtige in einer Zweitausbildung von dieser Rechtsprechungsänderung profitieren. Aber auch nur dann, wenn – anders als bei der Entfernungspauschale – tatsächlich Fahrtkosten angefallen sind. Geserich erläutert auf Seite 1226 die Entscheidungsgründe des obersten deutschen Finanzgerichts.

Seit der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht haben Banken und andere Kreditinstitute ihre Kunden vor Vertragsabschluss klar und ausreichend über die wichtigsten Details des Kreditangebots zu informieren. Das gilt grundsätzlich auch für Immobiliardarlehensverträge, also Darlehensverträge, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind. Jedoch sind hier die Informationspflichten geringer als bei „normalen” Verbraucherkreditverträgen. Mit den Erläuterungs- und Informationspflichten im Zusammenhang mit Immobiliardarlehensverträgen befasst sich Frings auf Seite 1237.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 1201
UAAAE-06377