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Norwegen; | Verständigungsvereinbarung zur Auslegung von Art. 10 Abs. 4 des Abkommens v.
Am sind die zuständigen Behörden des Königreichs Norwegen und der Bundesrepublik Deutschland zur Lösung von Problemen bei der Anwendung des Abkommens nach dessen Art. 25 Abs. 3 übereingekommen. Die Verständigungsvereinbarung wurde am im BStBl 2002 I S. 598 veröffentlicht.