BGH Beschluss v. - V ZB 35/12

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Rosenheim, XIV 285/11 vom LG Traunstein, 4 T 4356/11 vom

Gründe

Gesetzliche Fristen können nur verlängert werden, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist (§ 224 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 2 FamFG). Zwar kann die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG) gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. § 551 Abs. 2 ZPO verlängert werden. Eine Fristverlängerung ist aber dann nicht möglich, wenn die Frist wie hier bereits abgelaufen ist.

Soweit mit dem Fristverlängerungsgesuch eine Verlängerung der Frist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung begehrt wird, fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung über die Verlängerbarkeit dieser Frist (vgl. , BGHZ 173, 14, 22 Rn. 20, zu § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
DAAAE-06228