LFD Thüringen - S 3130 A - 01 - A 1.15

Grundvermögen, Betriebsvorrichtung, Fotovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, bewertungsrechtliche Behandlung

Bezug:

Nach Auffassung der für die Einkommensteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder sind sowohl dachintegrierte Fotovoltaikanlagen als auch Blockheizkraftwerke als selbständige, bewegliche Wirtschaftgüter zu behandeln (vgl. v.g. Verfügung vom heutigen Tag).

Hinsichtlich der dachintegrierten Fotovoltaikanlagen steht diese Entscheidung im Widerspruch zum Beschluss der für die Grunderwerbsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder (TOP III/ 3c, VerkSt l/ 08), wonach es sich bei diesen Anlagen nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um wesentliche Gebäudebestandteile im Sinne des § 94 BGB handelt.

Darüber hinaus wird durch die von den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gefassten Beschluss die bisher vertretene einkommensteuerrechtliche Auffassung in Verwaltungsanweisungen der nachgeordneten Bereiche aufgegeben.

Die für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben diese Thematik in der Sitzung vom 5. bis (Bew III/ 2010) erneut mit dem Ergebnis erörtert, das dachintegrierte Fotovoltaikanlagen keine Betriebsvorrichtungen, sondern wesentliche Gebäudebestandteile im Sinne des § 68 BewG i.V.m. § 94 BGB sind.

Zur Erläuterung haben die für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder auf Folgendes hingewiesen:

Bei Bauteilen, die eine Doppelfunktion wahrnehmen, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vom Gebäudebegriff ausgehend zu beurteilen, ob es sich um Gebäudebestandteile oder Betriebsvorrichtungen handelt. Bei dachintegrierten Fotovoltaikanlagen ersetzen die den Kern dieser Anlagen bildenden Solardachziegel die ansonsten erforderliche Dacheindeckung. Sie erfüllen die typischen Aufgaben jedes normalen Hausdaches. Allein durch die Dacheindeckung gewährt das Gebäude auf der Dachseite vollständigen Schutz gegen äußere Einflüsse, vornehmlich Witterungseinflüsse, selbst wenn die Solardachsteine darüber hinaus auch der Gewinnung von Strom zu dienen vermögen.

Bei Blockheizkraftwerken handelt es sich dementsprechend um wesentliche Gebäudebestandteile, wenn diese neben der Stromerzeugung auch der Beheizung und Warmwasserversorgung des Gebäudes dienen. Für den Gebäudebegriff und die Abgrenzung zu den Betriebsvorrichtungen sind daher die Grundsätze des Bewertungsrechts nicht mehr für die Einkommensteuer maßgebend.

Für das Einkommensteuerrecht wird eine geänderte Verwaltungsauffassung vertreten (vgl. v.g. Verfügung vom heutigen Tag).

Aus Sicht der für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder besteht gegenwärtig jedoch kein Änderungsbedarf hinsichtlich des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen (BStBl 2006l S. 314).

Auf die derzeit bestehende unterschiedliche ertragsteuerliche Betrachtungsweise und der bewertungsrechtlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen wird daher nochmals hingewiesen.

LFD Thüringen v. - S 3130 A - 01 - A 1.15

Fundstelle(n):
EAAAE-06057