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FG Niedersachsen 29.03.2011 12 K 345/10, BBK 7/2012 S. 309

Lohnsteuer | Einzelabrechnung bei pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Zuschläge für Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht sind dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit gewährt werden . Zahlt der Arbeitgeber monatlich pauschale Zuschläge für diese Mehrarbeit, ist die Steuerfreiheit nur garantiert, wenn diese Pauschalen Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung der Mehrarbeit darstellen. Das entschied der .

[i]Gegenüberstellung von tatsächlich geleisteter Mehrarbeit und pauschalen Zuschlägen Die pauschalen Zuschläge sind dafür spätestens zum Ende des Kalenderjahres oder beim unterjährigen Ausscheiden des Arbeitnehmers der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit gegenüberzustellen. Diese Gegenüberstellung ist im Lohnkonto zu dokumentieren . Liegen die gewährten Pauschalen dann über den für die tatsächlich geleisteten Mehrarbeit steuerfr...

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