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KSR Nr. 4 vom Seite 10

Überlassung von Tiefgaragenstellplätzen

Gemeinde handelt als Unternehmerin

Helmut Lehr

Eine Gemeinde kann selbst dann unternehmerisch tätig sein, wenn sie Tiefgaragenstellplätze auf hoheitlicher Grundlage entgeltlich überlässt. Sie erbringt insoweit umsatzsteuerpflichtige Leistungen, wenn andernfalls größere Wettbewerbsverzerrungen auftreten würden.

Parkgebühren aufgrund öffentlich-rechtlicher Gebührenordnung

Geklagt hatte eine staatliche Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Streitjahr 2001 u. a. eine Tiefgarage in einem Bereich betrieb, in dem ansonsten ein Parkverbot galt. Aufgrund öffentlich-rechtlicher Gebührenordnung wurden Parkgebühren über Parkautomaten erhoben. Gebührenpflichtig waren die Stellplätze montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie samstags von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Tagestickets konnten nicht gelöst werden. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass es sich bei der Tiefgarage um einen Betrieb gewerblicher Art handle und forderte Umsatzsteuer aus den Parkgebühren. Die Gemeinde stehe mit allen Parkhäusern in Wettbewerb, die im betreffenden Gebiet auch derartige Parkplätze anböten.

Klage vor dem Finanzgericht hatte zunächst Erfolg

Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass die Gemeinde insowei...

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