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KSR Nr. 4 vom Seite 8

Kein Vorsteuerabzug bei Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen

BFH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug

Thomas Hartl

Der BFH hat sich in drei zeitgleich veröffentlichten Urteilen mit den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen und bei Holdinggesellschaften sowie mit dem Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten befasst.

Keine entgeltliche Leistung beim Erwerb einer zahlungsgestörten Forderung

Im Streitfall (V R 18/08) erwarb die Klägerin von einer Bank u. a. Forderungen aus gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen. Da es sich um zahlungsgestörte Forderungen handelte, trafen die Vertragsparteien eine Vereinbarung zum wirtschaftlichen Nennwert der veräußerten Forderungen. Der tatsächliche Kaufpreis der Forderungen lag unterhalb des vereinbarten wirtschaftlichen Nennwerts.S. 9

Unter Berufung auf das , GFKL, entschied der BFH, dass der Erwerber einer zahlungsgestörten Forderung mangels Entgelts keine steuerbare Leistung an den Forderungsverkäufer erbringt. Denn der Kaufpreis einer Forderung kann nur dann ein Entgelt für eine wirtschaftliche Leistung beinhalten, wenn der wirtschaftliche Wert der Forderung über dem Kaufpreis liegt. Nach Ansicht des V. Senats des BFH kann jedoch aus einem v...

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