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BGH 09.02.2012 V ZB 95/11, NWB 14/2012 S. 1137

Wohnungseigentumsrecht | Begründung von Wohnungseigentum ohne Zustimmung der Grundpfandgläubiger möglich

Teilt der Eigentümer ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück in Wohnungseigentum auf (§ 8 WEG), ist dafür keine Zustimmung der Grundpfandgläubiger erforderlich. Denn die Teilung ist keine Inhaltsänderung eines Rechts i. S. der §§ 876, 877 BGB. Die Gläubiger sind dadurch geschützt, dass sich ihr Recht nach Teilung in ein Gesamtgrundpfandrecht an den entstehenden Wohnungseigentumseinheiten umwandelt und damit an dem gesamten, in seiner Substanz unveränderten, Haftungsobjekt fortbesteht. Damit lässt die Teilung die Möglichkeit unberührt, in das gesamte Grundstück durch Zugriff auf alle Wohnungseigentumsrechte zu vollstrecken. Daran hat sich auch durch die Einführung des Rangklassenprivilegs für rückständiges Wohngeld im Jahr 2007 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) nichts geändert.

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