OFD Niedersachsen - S 7179 - 105 - St 182

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Maßnahmen der Arbeitsförderung

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde [1] bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (vgl. Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 UStAE). Dies sind u. a. berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach § 33 Satz 3 bis 5 i. V. m. § 421q SGB III, §§ 61, 61a SGB III, § 241 bis § 243 SGB III bzw. § 421s SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 SGB II gefördert werden.

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung im Rahmen der BMBF-Initiative „Abschluss und Anschluss-Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss” (Sonderprogramm BerEb-Bk) [2] inhaltlich und von der Zielsetzung mit der nach § 421s SGB III geförderten Berufseinstiegsbegleitung vergleichbar. Deshalb liegt auch bei diesen Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei ist.

Des Weiteren haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass Vermittlungsleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit Arbeitsmarktdienstleistungen, die Bildungsleistungen i. S. § 4 Nr. 21 UStG sind (vgl. Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 UStAE), vom Maßnahmeträger selbst erbracht werden, als Bestandteil der Bildungsleistung steuerfrei sind. Dies betrifft die Vermittlungsleistungen im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 SGB III, im Rahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung nach §§ 241 bis 243 i. V. m. § 246 Abs. 3 Nr. 3 SGB III sowie im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach §§ 61, 61a SGB III. Dabei ist keine Unterscheidung hinsichtlich der Form der Vergütung für diese Vermittlungsleistungen (Vermittlungsprämien bzw. Vermittlungspauschalen) vorzunehmen.

Dagegen sind Vermittlungleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme vom Maßnahmeträger selbst, sondern von einem „Dritten” (eigenständiger Vermittler), insbesondere einem Arbeitsvermittler nach § 296 SGB III bzw. Ausbildungsvermittler nach § 296a SGB III, erbracht werden, umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn ein Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III vorliegt.

OFD Niedersachsen v. - S 7179 - 105 - St 182

Fundstelle(n):
UR 2012 S. 735 Nr. 18
BAAAE-05890

1Vgl. Karteikarte S 7179 Karte 2

2Vgl. Abschnitt 4.21.5 Abs. 5 Satz 2 UStAE