BGH Beschluss v. - KZR 23/11

Selbstablehnung des Richters bei einer persönlichen Verbundenheit mit einer Prozesspartei

Gesetze: § 46 ZPO, § 48 Alt 1 ZPO

Instanzenzug: Az: U 3363/10 Kartvorgehend LG München I Az: 33 O 21001/08

Gründe

1Mit dienstlicher Äußerung vom hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. Löffler darauf hingewiesen, dass er mit einem Mitglied des Vorstands der Klägerin privat bekannt sei und die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegten.

2Auf die dienstliche Äußerung des Richters, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 1, 46 ZPO zu entscheiden. Die - vom Gesetz so bezeichnete - Selbstablehnung ist begründet.

3Aus der Sicht der Beklagten liegt bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters Dr. Löffler zu rechtfertigen. Dazu reicht zwar die private Bekanntschaft zwischen dem anzeigenden Richter und einem Mitglied des Organs der Klägerin nicht aus. Hier kommt aber hinzu, dass die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegen. Das belegt eine persönliche in das familiäre Umfeld des Richters hineinwirkende Verbundenheit, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit geben kann.

Tolksdorf                              Meier-Beck                              Raum

                       Strohn                                      Bacher

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAE-05783