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Einkommensteuer; | Adressen-Vermietung keine Überlassung von „Know-how”
Die „Vermietung„ von Adressen ist keine Überlassung zur Nutzung von gewerblichem „Know-how„, weil die mit übermittelten konsumorientierten Informationen über die Adressinhaber selbst keine „Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten„ darstellen und mit solchen auch nicht vergleichbar sind. Vielmehr wendet der Empfänger (Mieter) bei der Benutzung von „gemieteten„ Adressen für Werbe- und Vertriebsmaßnahmen eigenes „Know-how„ an. Die Einkünfte aus der Adressen-„Vermietung„ durch einen ausl. Gewerbetreibenden ohne inl. Betriebsstätte unterliegen deshalb nicht der beschränkten Steuerpflicht (FG Ba-Wü., Urt. v. - 3 K 95/99, EFG 2002, 28). •Hinweis: Im Streitfall betrieb die Klin. die Vermittlung von Adressen für die sog. Direktwerbung. Dabei werden Anschriften von Kunden oder Interessenten, die beim Vertrieb ...BStBl 1971 II, 235