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Track 06-07 | Umsatzsteuer: BMF verschärft Regelung zur Befreiung von ehrenamtlichen Tätigkeiten
Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Die Finanzverwaltung hat jetzt konkretisiert, wann sie regelmäßig eine Angemessenheit unterstellt. Hierauf müssen Vereine und Verbände zeitnah reagieren.
Track 06 | Änderung der Verwaltungsauffassung
Das Bundesfinanzministerium hat konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen ehrenamtliche Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit sind.
In § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG ist geregelt: Umsatzsteuerfrei ist eine ehrenamtliche Tätigkeit dann, wenn das Entgelt nur in einem Ersatz der Auslagen besteht und einer angemessenen Entschädigung für die Zeitversäumnis.
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung galt: Die Angemessenheit war nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Zu berücksichtigen waren dabei insbesondere die berufliche Stellung des ehrenamtlich Tätigen und sein Verdienstausfall. Diese Möglichkeit der Überprüfung des Einzelfalls bleibt zwar weiterhin bestehen. Erstmals hat das BMF jetzt aber konkrete Regeln aufgestellt. Werden diese eingehalten, wird regelmäßig die Angemessenhei...