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Änderungen des AEAO auf dem Gebiet der Gemeinnützigkeit
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1062Im Rahmen der jüngsten Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) mit (BStBl 2012 I S. 83) fanden auch die Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts aufgrund des Jahressteuergesetzes 2009 Berücksichtigung. Daneben erfolgten Anpassungen an die Rechtsprechung des BFH und des EuGH sowie die Einarbeitung ausgewählter Verwaltungsanweisungen, die seit 2008 ergangen sind.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
[i]Herstellung der vom EuGH geforderten GleichbehandlungAls Reaktion auf das EuGH-Urteil in der Rs. Walther Stauffer NWB AAAAC-16451, wurden § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG, § 51 Abs. 2 AO und § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG geändert (sog. struktureller Inlandsbezug). Nr. 7 AEAO zu § 51 enthält nun nähere Ausführungen zum Inlandsbezug im Gemeinnützigkeitsrecht.
[i]§ 51 Abs. 3 AO führt bisherige Verwaltungsanweisungen fort§ 51 Abs. 3 AO regelt die Behandlung extremistischer Einrichtungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Der AEAO zu § 51 erläutert nun die seit dem JStG 2009 geltende Rechtslage.
Drehstangen-Tischfußball wird nunmehr auch als gemeinnütziger Sport anerkannt.
[i]Tätigkeitsvergütung an Vorstände von Vereinen und StiftungenDie Finanzverwaltung betrachtet die Zahlung von Tätigkeitsvergütungen an den Vorstand gemeinnütziger Vereine nur dann als gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht bzw. die Mitgliederversammlung eine ...