Abschnitt 3: Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens)
§ 9 Kürzung der 60-Tage-Grenze [1]
(1) (weggefallen)
(2) 1Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung herabzusetzen. 2Bezugsgrößen sind hierbei die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage zu den bei Vollzeitbeschäftigung betriebsüblichen Arbeitstagen. 3Bei einer 5-Tage-Woche ist von 250 betriebsüblichen Arbeitstagen, bei einer 6-Tage-Woche von 300 betriebsüblichen Arbeitstagen auszugehen. 4Urlaubstage sind bei beiden Rechengrößen aus Vereinfachungsgründen nicht abzuziehen.
(3) Die Berechnung der 60 Tage ist ebenso bei Arbeitnehmern, die im anderen Vertragsstaat bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, vorzunehmen.
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TAAAE-04727
1Anm. d. Red.: § 9 Abs. 1 weggefallen, Abs. 3 i. d. F. der VO v. 25.6.2020 (BGBl I S. 1495) mit Wirkung. v. 1.1.2015.