Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Bremen, 4 O 1716/05 vom OLG Bremen, 2 U 142/07 vom
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Pflicht zur materiellen Prozessleitung gemäß § 139 ZPO erforderte nicht, dass das Berufungsgericht der Beklagten im Anschluss an das in der mündlichen Verhandlung geführte Rechtsgespräch einen schriftlichen Hinweis erteilte und sodann Gelegenheit zum weiteren Vortrag gab. Hinzuweisen ist gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 2 ZPO nur auf Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, oder auf einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Dies legt die Beschwerde nicht dar. Die Beklagte hatte den Einwand, die Honorarvereinbarung vom nebst Zusatzvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen nichtig, jedenfalls aber wegen kollusiven Zusammenwirkens ihres Geschäftsführers mit dem Kläger unwirksam, bereits in den Mittelpunkt ihrer Berufungsbegründung gestellt. Sie hatte deshalb gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 ZPO ausnahmslos alle Tatsachen und Überlegungen, die diesen Einwand stützen konnten, schon in der Berufungsschrift vorzutragen. Sollte die Berufungsschrift insofern unvollständig gewesen sein, durfte sie weiteren Vortrag nur unter den Voraussetzungen der §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO halten, welche die Beschwerde nicht darlegt.
2. Ist einem Berufungsgericht eine Verfahrensgrundrechtsverletzung vorzuwerfen, führt diese nur dann zur Zulassung der Revision, wenn das Berufungsurteil darauf beruht und der Verstoß auch für die revisionsgerichtliche Entscheidung bedeutsam wäre. Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht begründet, kommt es deshalb darauf an, was die Partei bei erfolgtem Hinweis vorgetragen hätte (, WM 2003, 702, 703). Die Beschwerde trägt zu dem Nichtigkeitseinwand nichts vor, was sich nicht entweder aus dem Vortrag des Klägers selbst ergab oder jedenfalls bereits Gegenstand der Berufungsbegründung gewesen und dem Berufungsgericht daher zum Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung bekannt war. Folglich beruhte das Berufungsurteil nicht auf einem etwaigen Gehörsverstoß. Nach dem Vorbringen der Beschwerde hätte die Beklagte im Falle eines Schriftsatznachlasses vielmehr nur auf einzelne Gesichtspunkte des bisherigen Sach- und Streitstoffs aufmerksam gemacht, die sie rechtlich anders würdigt als das Berufungsgericht. Das gilt insbesondere auch für den Umstand, dass der Kläger unter anderem ein Konzept für ein sogenannter "Management-Buy-out" erarbeiten sollte. Das hatte der Kläger selbst schon in seiner Replik vom und danach noch mehrfach vorgetragen. Das Erfordernis, Ansprüche wegen Eigenkapitalersatz in Höhe von 4 Mio. € zu prüfen, hatte der Kläger mit Schriftsatz vom vorgetragen, das Erfordernis der Prüfung gegenseitiger Forderungen der drei Gesellschaften der Firmengruppe spätestens mit seiner eigenen Berufungsbegründung, mit der er umfassend auf seinen Schriftsatz vom Bezug nahm.
Im Übrigen legt die Beschwerde ausschließlich Umstände dar, die aus der Sicht eines objektiven Dritten den Schluss auf einen Interessengegensatz zwischen den verschiedenen Auftraggebern des Klägers zulassen könnten. Nach mittlerweile nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist jedoch entscheidend, ob die Mandanten eines Rechtsanwalts das gemeinsame Mandat so eingegrenzt haben, dass etwaige Interessengegensätze ausgespart sind (vgl. unter anderem BVerfGE 108, 150, 162; , WM 1996, 1832, 1834; vom - IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 481). Vortrag zu den subjektiven Vorstellungen der sieben Auftraggeber hat die Beklagte in keiner Instanz gehalten. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr solcher Vortrag mangels eigener Kenntnis unmöglich sein könnte. Ihr Geschäftsführer amtierte bereits im Jahr 2004 und war zudem persönlich als Auftraggeber an der Mandaterteilung beteiligt.
3. Eine Divergenz zwischen dem Berufungsurteil und anderer ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung legt die Beschwerde nicht dar. Der von ihr einzig benannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 108, 150) verhält sich nicht dazu, unter welchen Voraussetzungen ein gemeinsames Mandatsverhältnis wegen Interessengegensätzen zwischen den Mandanten zwingend als nichtig anzusehen ist.
4. Es besteht auch kein Einheitlichkeitssicherungsbedarf wegen eines Verstoßes gegen § 308 ZPO. Die Beklagte hatte ihren Widerklageantrag in der Berufungsinstanz ohne die noch in erster Instanz formulierte Bedingung gestellt. Folglich hatte das Berufungsgericht über die gesamte widerklagend geltend gemachte Forderung zu entscheiden.
5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Fundstelle(n):
ZAAAE-04563