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Körperschaftsteuer; | keine europarechtliche Diskriminierung durch den Betriebsstättensteuersatz (§ 23 Abs. 2 und 3 KStG a. F.)
Die Besteuerung beschränkt stpfl. Zweigniederlassungen steht im Einklang mit der Niederlassungsfreiheit (, EFG 2001, 651). •Hinweis: Der frühere besondere Steuersatz (42 %) für inl. Betriebsstätten beschränkt stpfl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 3 KStG i. d. F. des StandOG v. 19. 9. 1993) verstößt nach Auffassung des FG nicht gegen die EG-rechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG-Vertrag), obwohl unbeschränkt stpfl. Körperschaften ihre Tarifbelastung durch Ausschüttungen auf 30 % reduzieren können. Das FG verneint eine Diskriminierung, weil es sich bei der Besteuerung von unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern mit dem System des Anrechnungsverfahrens (Einheitsbe...