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Einkommensteuer; | Verlustrücktrag bei Nettolohnvereinbarung nach Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht?
(1) Die Erstattung von ESt führt im Fall der Nettolohnvereinbarung im Jahr ihrer Auszahlung zu negativen Einnahmen des Arbeitnehmers. (2) § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG schließt bei ihrer Art nach steuerabzugspflichtigen Einkünften auch im Fall negativer Einnahmen den Verlustrücktrag aus (Nds. , rkr., EFG 2001, 1136). •Hinweis: Im Streitfall hatten die Kl. aufgrund einer Nettolohnvereinbarung die Steuererstattung für 1995 an die Arbeitgeberin abgetreten. Die Steuererstattung wurde in 1997 ausgezahlt. In 1995 waren die Kl. von Deutschland nach Japan gezogen. Die negativen Einkünfte (Steuererstattung) waren die einzigen Einkünfte der Kl. im VZ 1997. Nach Auffassung des FA und des FG findet § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG Anwendung, d. h. ein Verlustrücktrag in den VZ 1995 scheidet aus. Es handele sich bei den negativen inl. Einkün...