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Doppelbesteuerung; | Berufskraftfahrer mit täglichem Aufenthalt in mehreren Staaten
Hält sich ein Arbeitnehmer, der Kraftfahrer ist, nur stundenweise in Luxemburg auf, das der Betriebssitz seines Arbeitgebers ist, so ist das Arbeitsentgelt in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Soweit die Tätigkeit in einem Drittstaat ausgeübt wird, steht der BRD als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu, wenn der Arbeitnehmer täglich in sein Heimatland zurückkehrt (, EFG 2001, 1105). •Hinweis: Im Streitfall geht es um die Frage, in welcher Höhe die Arbeitseinkünfte des Kl. der deutschen Besteuerung unterliegen. Der Kl. ist für ein luxemburgisches Transportunternehmen als Kraftfahrer tätig. Er beliefert ein Unternehmen in Deutschland und fährt zum Beladen des Fahrzeugs abwechselnd nach Frankreich und Belgien. Das FA unt...