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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2597/00 EFG 2001 S. 1105

Gesetze: DBA Luxemburg Art. 10 Abs. 1DBA Luxemburg Art. 10 Abs. 3DBA Luxemburg Art. 20 DBA Luxemburg Art. 16

Besteuerung inländischer Berufskraftfahrer mit luxemburgischemArbeitgeber

Leitsatz

1. Gemäß Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Grundsatz, dass derartige Einkünfte nur in dem Vertragstaat besteuert werden können, in dem die Arbeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte herrühren (Tätigkeitsstaat). Dabei kommt es weder auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers noch auf den Firmensitz des Arbeitgebers an.

2. Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort die nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist im Regelfall auf die körperliche Anwesenheit des Arbeitnehmers abzustellen. Ein bei einer luxemburgischen Spedition angestellter Berufskraftfahrer hat somit seine regelmäßige Arbeitsstätte in seinem Fahrzeug, so dass seine Tätigkeit jeweils ab dem Zeitpunkt unter Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg fällt, ab dem er mit dem Speditionsfahrzeug die luxemburgische Grenze überschreitet.

3. Soweit die Tätigkeit in einem Drittstaat (z. B. Frankreich) ausgeübt wird und eine 183-Tage-Regelung nicht eingreift, steht der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Luxemburg als Wohnsitz das Besteuerungsrecht zu (Art. 16 DBA-Luxemburg).

4. Zur Schätzung der Aufteilung der Einkünfte in den Teil, der der deutschen Besteuerung, und den Teil, der dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1105
EFG 2001 S. 1105 Nr. 17
LAAAB-12107

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.04.2001 - 1 K 2597/00

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