BGH Beschluss v. - IX ZB 117/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Ulm, 5 IN 191/03 vom LG Ulm, 3 T 119/10 vom

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unabhängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich aller Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden können (, WM 2006, 59, 60; vom - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 2; vom - IX ZB 70/09, ZInsO 2009, 2162 Rn. 4). Daran fehlt es.

Das Landgericht hat zwar nicht beachtet, dass die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag des Schuldners voraussetzt, dass dieser rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise darauf hingewiesen wird, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Termin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (, WM 2011, 839 Rn. 7). Es hat jedoch unabhängig von diesem Gesichtspunkt im Anschluss an die Erwägungen des Amtsgerichts das Vorbringen des Schuldners bei der Beurteilung des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ohne jede Einschränkung berücksichtigt. Hinsichtlich dieser eigenständigen Beurteilung hat die Rechtsbeschwerde keine Zulässigkeitsgründe hinreichend aufgezeigt.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
BAAAE-04049