BGH Beschluss v. - 4 StR 552/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Halle vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Beanstandung der Anwendung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Rechtsanwalt G. hat zudem die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist beantragt. Das Rechtsmittel und der Wiedereinsetzungsantrag haben keinen Erfolg.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Da das Rechtsmittel des Angeklagten fristgerecht mit mehreren Verfahrensrügen sowie der Sachrüge begründet wurde, hat der Angeklagte keine Frist versäumt; bereits dies führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags (vgl. mwN). Soweit Rechtsanwalt G. geltend macht, dass ihm trotz eines entsprechenden Antrags die Akte zur Einsicht in das Sitzungsprotokoll nicht überlassen wurde, hat er nach Gewährung der Akteneinsicht (SA Bd. III Bl. 131 R, 136, 137) die - nach seinem Antrag versäumte - Handlung nicht nachgeholt.

2. Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom dargelegten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat hierzu lediglich:

Die von Rechtsanwalt M. erhobene 2. Verfahrensrüge (Revisionsbegründung vom , S. 5 ff.) ist auch deshalb unzulässig, weil das schriftliche Gutachten des Sachverständigen nicht vollständig mitgeteilt wird; zur 7. Verfahrensrüge (S. 18 ff. der Revisionsbegründung) wurden die in dem Beweisantrag aufgeführten Lichtbilder nicht vorgelegt. Die 8. Verfahrensrüge (S. 22 ff. der Revisionsbegründung) ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, dass -und in welchem Umfang -die Zeugin zunächst in öffentlicher Hauptverhandlung Angaben zur Sache gemacht hat.

Da die Strafkammer dem Tatopfer ein Schmerzensgeld von 5000 € zugesprochen hat, umfasst die Feststellung, dass der Angeklagte der Adhäsionsklägerin zum Ersatz des immateriellen Schadens verpflichtet ist, nur den "weiteren" immateriellen Schaden. Entsprechend hat der Senat das offensichtliche Fassungsversehen im landgerichtlichen Urteilstenor ergänzt.

Fundstelle(n):
CAAAE-04014