BBK Nr. 6 vom Seite 249

Lageberichterstattung zum Jahresabschluss 2011

Christoph Linkemann | verantwortlicher Redakteur

Vierteilige Beitragsreihe

Neben [i]Lagebericht als Visitenkarte der Erstellung des Anhangs zum Jahresabschluss gehört die Formulierung des Lageberichts zu den vielfach eher ungeliebten Abschlussarbeiten, befürchten doch viele Unternehmen, Betriebsinterna preisgeben zu müssen oder zumindest den Wettbewerbern unnötig Anhaltspunkte zu liefern. Kreditgebende Banken wiederum lesen die Ausführungen mit großem Interesse, weil neben den Zahlen der Vergangenheit im Lagebericht auch ein Ausblick gewagt werden muss, was die Zukunft bringen könnte. Und durch die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts im elektronischen Bundesanzeiger ist der Lagebericht auch so etwas wie eine Visitenkarte. Bis kurz vor dem Abschluss der Prüfung wird deshalb an die Formulierungen letzte Hand gelegt – oft in der Hoffnung, alles und doch nichts gesagt zu haben.

Erschwert [i]Gesetzliche Vorgaben zum Lagebericht unscharf wird die Lageberichterstattung zusätzlich, weil es keine Aufstellungserleichterungen gibt und die gesetzlichen Vorgaben nicht unbedingt konkret formuliert sind. Denn auch gutwillige Unternehmer haben es dann nicht leicht, die nötigen Angaben zusammenzustellen. Ab Seite 270 beginnt deshalb in dieser BBK-Ausgabe eine insgesamt vierteilige Serie zur Lageberichterstattung:

Im ersten Teil fasst WP/StB Klaus Wiechers die Grundlagen zur Lageberichterstattung zusammen. Im zweiten Teil wird es um die Erläuterungen der finanziellen und nicht finanziellen Leistungsindikatoren gehen. Teil 3 beschäftigt sich mit der Risiko- und Chancenberichterstattung, während Teil 4 die Prognoseberichterstattung zum Thema haben wird.

Übertragung der Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte auf selbständige Bilanzbuchhalter?

In [i]Gute Gründe sprechen für eine Übertragung der BFH-Rechtsprechung der Rubrik Leserfrage widmet sich Dipl.-Kaufmann Lukas Hilbert in diesem Heft noch einmal der regelmäßigen Arbeitsstätte – diesmal aber aus der Sicht eines selbständigen Bilanzbuchhalters. Nach Dienstreisegrundsätzen rechnet der Leser nur die Fahrten zwischen seinem Büro und seinem Großkunden ab, für den er den wesentlichen Teil seiner Leistungen erbringt. Sowohl das Büro als auch den Firmensitz des Kunden betrachtet er bisher als regelmäßige Arbeitsstätte. Die Frage ist nun, ob er von der neuen BFH-Rechtsprechung profitieren kann, nach der es nur eine regelmäßige Arbeitsstätte geben kann. Die guten Gründe für eine Übertragung der Urteilsgrundsätze vom Arbeitnehmer auf Freiberufler lesen Sie ab Seite 288.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2012 Seite 249
NWB QAAAE-03824