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FG Niedersachsen | Begriff der nahestehenden Person i. S. des § 32d Abs. 2 EStG
Bei Kapitalüberlassungen an Kapitalgesellschaften ist der Gläubiger der Kapitalerträge als eine dem Anteilseigner nahestehende Person anzusehen, wenn der Interessengegensatz zwischen Gläubiger und Schuldner in ähnlicher Weise eingeschränkt oder aufgehoben ist, wie dies bei einer Kapitalüberlassung durch den Anteilseigner selbst der Fall wäre (EFG 2012 S. 242).
Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG unterliegen Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Das gilt auch dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Die Regelung soll dem von der Steuersatzspreizung ausgehenden Anreiz entgegenwirken, betriebliche Ge...