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Abgabenordnung; | Zurückweisung eines niederländischen Belasting-Adviseurs gem. § 80 Abs. 5 AO
Ein holländischer StB (Belasting-Adviseur) ist in Deutschland nicht zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen befugt, soweit er nicht nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig wird (Nds. , rkr, EFG 2001, 541). •Hinweis: Im Streitfall hatte das FA die in den Niederlanden als ”Belasting-Adviseur” zugelassene Kl. als Bevollmächtigte des Stpfl. nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen, weil sie unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen i. S. des § 1 Abs. 1 StBerG geleistet hat. Das FG hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Die Entscheidung ist inzwischen durch Änderung des StBerG überholt. Mit Wirkung ab gilt § 3 Nr. 4 StBerG. Nach dieser neu eingefügten Vorschrift sind Personen und Vereinigungen in Deutschland zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Deutsc...