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Wirtschaftsrecht; | Ausbeute des Veredelungsvorgangs
In der Rs. C-187/99 hat der für Recht erkannt: (1) Art. 11 der VO (EWG) Nr. 1999/85 des Rates v. über den aktiven Veredelungsverkehr ist dahin auszulegen, dass er nicht nur für die Bedingungen, Erfordernisse oder Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung der aktiven Veredelung gilt, sondern auch für die Bedingungen, die dem durch dieses Verfahren Begünstigten für die Inanspruchnahme oder die Durchführung dieses Verfahrens durch das Bewilligungsdokument auferlegt werden, und dass die Zollbehörde dementsprechend den bei Erteilung der Bewilligung von ihr festgesetzten Ausbeutesatz einseitig ändern kann, wenn sich bei der Durchführung des Verfahrens herausstellt, dass die erzielte Ausbeute höher ist als die, die in der Bewilligung festgesetzt worden war. (...