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Berufsrecht | Keine Haftung der aufnehmenden Kanzlei für Verbindlichkeiten des eintretenden Anwalts
Bringt ein Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei in eine GbR ein, haftet die Gesellschaft auch dann nicht für eine im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründete Verbindlichkeit, wenn dieser im Rechtsverkehr den Anschein einer Sozietät gesetzt hatte (im Streitfall durch die Bezeichnung der Kanzlei „R. Rechtsanwälte”).