Anforderungen an den Nachweis von Geldanlagen im Ausland
Leitsatz
1. Das Finanzamt trägt die objektive Beweislast für das Bestehen von Geldanlagen im Ausland. Die Schätzung von Einkünften
aus Kapitalvermögen setzt voraus, dass das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewinnt, dass solche
Geldanlagen vorhanden sind.
2. Den Kläger trifft keine Verpflichtung, an der Feststellung mitzuwirken, dass keine Geschäftsbeziehung zu einer ausländischen
Bank besteht. Damit kann eine solche Geschäftsbeziehung nicht Anknüpfungspunkt einer Schätzung aufgrund fehlender Mitwirkung
des Klägers sein.
3. Besonderheiten ergeben sich bei der Beurteilung von Straftatbeständen im Rahmen eines Steuerprozesses: so weit sie gestaltend
auf den Steueranspruch einwirken, bestimmt sich (beschränkt auf das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale)
das Beweismaß nach dem Grundsatz "in dubio pro reo".
4. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Bescheides davon ab, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt, kann das Gericht einen entsprechenden
Sachverhalt nur als festgestellt erachten, wenn es gemäß § 96 FGO von dessen Vorliegen überzeugt ist. Daraus folgt, dass dem
Steuerpflichtigen anders als bei einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO die Verletzung von Mitwirkungspflichten
nicht zum Vorwurf gemacht werden darf. Dies gilt auch für die Verletzung so genannter erweiterter Mitwirkungspflichten bei
internationalen Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO.
5. Das Nichtvorhandensein steuererheblicher Tatsachen nachzuweisen (so genannter Negativnachweis) ist nicht möglich, jedenfalls
für einen Steuerpflichtigen unzumutbar, weshalb für einen Negativbeweis auch keine Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PStR 2012 S. 74 Nr. 3 StBW 2012 S. 204 Nr. 5 wistra 2012 S. 284 Nr. 7 TAAAE-03499
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.12.2011 - 2 K 1427/11
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