Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer; | keine isolierende Betrachtungsweise für Gewinnerzielungsabsicht; Grenzen erhöhter Mitwirkungspflicht
(1) Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nur durchzuführen, wenn die Einnahmen im Rahmen von Einkünften aus Gewerbebetrieb anfallen und deshalb eine beschränkte Steuerpflicht entsteht (§§ 1 Abs. 4, 59 Abs. 1 Nr. 2d EStG). Dazu muss feststehen, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. (2) Für die Gewinnerzielungsabsicht darf nicht allein auf die Verhältnisse im Inland abgestellt werden. Insoweit gilt weder der Grundsatz der isolierenden Betrachtungsweise (§ 49 Abs. 2 EStG) noch — für ausländische Kapitalgesellschaften — die Regelung in § 8 Abs. 2 KStG. Der ausl. Sachverhalt ist nach den allgemeinen Regeln — insbes. der erhöhten Mitwirkungspflicht des Stpfl. nach § 90 Abs. 2 AO — aufzuklären. Bleiben — wie im Streitfall bei ausl. Pferdezuchten — Zweifel an deren Gewinnerzielungsabsicht, trifft die Feststellungslast dafür die Finanzbehörde — gegen BStBl 1996 I, 89