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Körperschaftsteuer | Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen
(1) Nach § 14 Abs. 3 KStG (eingefügt durch EURLUmsG vom ) gelten gem. nrkr. Urteil des NWB LAAAD-90682 (BFH-Az.: I R 38/11) Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. (2) Die Qualifikation derartiger Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen durch Einführung von § 14 Abs. 3 KStG mit Wirkung ab VZ 2004 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Weder ist eine sog. unechte Rückwirkung gegeben, noch ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG zu bejahen.