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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 338/07 EFG 2012 S. 261 Nr. 3

Gesetze: KStG § 14 Abs. 3, GG Art. 3

Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen mit Wirkung ab VZ 2004

Leitsatz

  1. Nach § 14 Abs. 3 KStG (eingefügt durch EURLUmsG vom ) gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.

  2. Die Qualifikation derartiger Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen durch Einführung von § 14 Abs. 3 KStG mit Wirkung ab VZ 2004 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Weder ist eine sog. unechte Rückwirkung gegeben noch ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG zu bejahen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1125 Nr. 18
EFG 2012 S. 261 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2012 S. 202
LAAAD-90682

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.03.2011 - 6 K 338/07

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