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Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs
Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können auch dann keine Aussetzungszinsen gem. § 237 AO festgesetzt werden, wenn das FA rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte.
Soweit ein Einspruch z. B. gegen einen Steuerbescheid „endgültig keinen Erfolg“ gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Das gilt entsprechend auch bei Anfechtung eines Grundlagenbescheids und Aussetzung der Vollziehung für die Einkommensteuer als Folgesteuer. Wird dem Einspruch voll stattgegeben, ist die Tatbestandsvoraussetzung „endgültig keinen Erfolg“ in § 237 Abs. 1 Satz AO nicht erfüllt, und eine Festsetzung von Aussetzungszinsen dami...