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Gesamt- oder Einzelbetrachtung des Deckungsvermögens bei mehreren Pensionsplänen
I. Sachverhalt
In den Abschluss der M AG sind zahlreiche Betriebe einzubeziehen. Nur bei den Betrieben A und B sind Pensionszusagen erteilt worden, die jeweils durch insolvenzfest separierte und ausschließlich der Erfüllung der Pensionsverpflichtungen dienende Wertpapiere gedeckt sind. Beide Deckungsvermögen sind rechtlich separiert, d. h. die Wertpapiere A dienen nur der Deckung der Pensionsverpflichtungen A und Entsprechendes gilt für B. Die Höhe der Pensionen richtet sich nicht nach dem Wert des Deckungsvermögens.
Zum werden folgende Werte festgestellt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wertpapiere | Pensionsverpfl. | ||
AK | beiz. ZW | disk. Erfüllungsbetrag | |
A | 90 | 100 | 85 |
B | 40 | 45 | 50 |
Unternehmen | 130 | 145 | 135 |
II. Fragestellungen
Wie sind Deckungsvermögen und Pensionsverpflichtung im Jahresabschluss der M AG zu bewerten und auszuweisen?
III. Lösungshinweise
1. Bewertung der Wertpapiere
Die Wertpapiere sind insolvenzfest vom übrigen Unternehmensvermögen separiert und dienen ausschließlich der Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen. Sie qualifizieren sich daher als Deckungsvermögen i. S. von § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB. Für dieses ist nach § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB der beizulegende Zeitwert auch dann anzusetzen, wenn er über den Anschaffungskosten...