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Sozialrecht | Keine Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft
Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird der Bedarf für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit er angemessen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Bewohnt der Empfänger von ALG II eine eigene Immobilie, können Tilgungsleistungen im Rahmen der KdU nur in Ausnahmefällen (Vorliegen einer konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage) übernommen werden, weil Leistungen nach dem SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt sind und nicht der Vermögensbildung dienen sollen. Der Annahme eines Ausnahmefalls steht es insbesondere entgegen, wenn die Immobilie zu einem Zeitpunkt erworben wurde, in dem bereits Hilfebedürftigkeit bestand.
Damit führt das BSG seine Rechtsprechung fort. Bereits im Juli 2011 hatte es entschieden, dass die Frage der Angemessenheit der Un...